Niederschrift
- ÖFFENTLICHER TEIL -
über die Sitzung des Gemeinderates der Ortsgemeinde Briedel
Sitzungstermin: Dienstag, 30.05.2023
Sitzungsbeginn: 18:00 Uhr
Sitzungsende: 21:00 Uhr
Ort, Raum: Bürgerhaus "Anker Saal", Briedel, Moselstraße 25 u. 26, 56867 Briedel
Anwesenheit
Vorsitz:
Ortsbürgermeister Thomas Steinbach
Beigeordnete:
Edgar Goldschmidt
Birgit Goeres
Mitglieder:
Peter Barzen
Michaela Blum-Goeres
Andreas Feit
Markus Hensler
Konrad Kaefer
Bartho Kroth
Erich Menten
Christine Schmitz
Michael Schug
Alfred Walter
Gäste/Zuhörer auf Einladung:
-
Weitere Teilnehmer:
Laura Eigelshoven Schriftführerin
Vor Eintritt in die Tagesordnung stimmt der Gemeinderat einstimmig dafür, nachfolgenden Punkt aufzunehmen:
Punkt 14
Bauantrag auf Errichtung einer Außentreppe in der Hauptstraße; Einvernehmensentscheidung
Die Tagesordnung wird sodann wie folgt abgewickelt:
Tagesordnung:
- ÖFFENTLICHER TEIL -
1. Eröffnung der Sitzung
2. Einwohnerfragestunde
4. Tourismusbeitrag für die Haushaltsjahre 2023/2024; Beitragskalkulation Vorlage: VO/0355/2023
5. Haushaltssatzung und Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024
6. Festsetzung des Gemeindeanteils für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Moselstraße Vorlage: VO/0279/2023
7. Umrüstung der Straßenbeleuchtungsanlagen auf LED-Leuchten; Moselstraße Vorlage: VO/0324/2023
8. Umrüstung der Straßenbeleuchtungsanlagen auf LED-Leuchten; Siedlung Briedeler Heck und Wohnplatz Maiermund und Hohestein Vorlage: VO/0325/2023
9. Umrüstung der Straßenbeleuchtungsanlagen auf LED-Leuchten; Bracher Weg, Burgunderweg, St. Martin-Weg, Gartenstraße pp. Vorlage: VO/0326/2023
10. Stromlieferung für kommunale Abnahmestellen; Teilnahme an der Bündelausschreibung Stromlieferung zum 01.01.2024 Vorlage: VO/0332/2023
11. Vorschlag für die Wahl der Schöffen Vorlage: VO/0140/2023
12. Planung eines neuen Fernradweges auf den Höhenlagen von Mosel und Saar: Panorama-Höhenradweg; Grundsätzliche Zustimmung zur geplanten Wegetrasse Vorlage: VO/0221/2023
13. Antrag auf Zuschuss für das Weinfest 2023 an den Heimat- und Verkehrsverein Briedel e. V.
14. Bauantrag auf Errichtung einer Außentreppe in der Hauptstraße; Einvernehmensentscheidung Vorlage: VO/0365/2023
15. Mitteilungen und Anfragen
Protokoll:
- ÖFFENTLICHER TEIL -
Punkt 1
Eröffnung der Sitzung
Der Vorsitzende, Herr Ortsbürgermeister Steinbach, begrüßt die Anwesenden Ratsmitglieder und stellt anschließend die Beschlussfähigkeit fest. Zu der heutigen Gemeinderatssitzung war formund fristgerecht eingeladen worden.
Punkt 2
Einwohnerfragestunde
Es sind keine Einwohner zugegen.
Punkt 4
Tourismusbeitrag für die Haushaltsjahre 2023/2024;
Beitragskalkulation
Sach- und Rechtslage:
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es für die Erhebung des Tourismusbeitrages erforderlich, eine Kalkulation über die beitrags- und letztlich umlagefähigen Kosten vorzunehmen. Dabei bestimmt die vom Gemeinderat zu beschließende Deckungssumme, in welcher Höhe die diesbezüglichen Aufwendungen umgelegt werden. Die verbleibende Differenz zwischen der zulässigen und der beschlossenen Deckungssumme wird durch allgemeine Haushaltsmittel finanziert. Ziel der Kalkulation ist es, den in der Haushaltssatzung festzusetzenden Beitragssatz zu ermitteln. Für den Tourismusbeitrag 2023/2024 errechnet sich der vorgeschlagene Beitragssatz von 8,3 % wie folgt:
Haushaltsplan Haushaltsjahre 2023/2024
Umzulegender Aufwand 13.000 €
Messbeträge-Summe 156.552 € = Beitragssatz 8,3 %
Die Kalkulation 2023/2024 ist als Anlage beigefügt.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
Für die Beitragssatz-Ermittlung ist eine Kalkulation durchzuführen. Der Beitragssatz wird in der Haushaltssatzung 2023/2024 festgelegt.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die Beitragskalkulation für den Tourismusbeitrag 2023/2024 zur Kenntnis und beschließt, den Beitragssatz auf 8,3 % festzusetzen und in die Haushaltssatzung zu übernehmen.
Abstimmungsergebnis:
9 Ja-Stimmen
1 Nein-Stimme
3 Enthaltungen
Punkt 5
Haushaltssatzung und Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2023 und 2024
Der Entwurf der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes für die Jahre 2023 und 2024 hat ab dem 15.05.2023 für 14 Tage ausgelegen. In dieser Zeit hatten die Einwohner die Möglichkeit, Vorschläge zum Entwurf der Haushaltssatzung, des Haushaltsplans oder seiner Anlagen bei der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen. Von dieser Möglichkeit
wurde jedoch kein Gebrauch gemacht. Der Haushaltsplan und die Haushaltssatzung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 wurden erstellt. Die Satzung enthält
folgende Festsetzungen. Festgesetzt werden 2023 2024
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 1.628.630 € 1.799.040 €
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 1.718.900 € 1.578.390 €
der Jahresfehlbetrag auf -90.270 € 220.650 €
2. im Finanzhaushalt
die ordentlichen Einzahlungen auf 1.578.520 € 1.750.990 €
die ordentlichen Auszahlungen auf 1.593.900 € 1.459.360 €
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf -15.380 € 291.630 €
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf 30.400 € 7.000 €
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf 173.100 € 41.200 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf -142.700 € -34.200 €
die Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 185.730 € 0 €
die Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 27.650 € 257.430 €
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf 158.080 € -257.430 €
3. Festsetzung der Steuerhebesätze 2023 2024
Grundsteuer A 345 v. H. 345 v. H.
Grundsteuer B 475 v. H. 475 v. H.
Gewerbesteuer 380 v. H. 380 v. H.
4. Festsetzung der Hundesteuer 2023 2024
1. Hund 100,00 € 100,00 €
2. Hund 200,00 € 200,00 €
für jeden weiteren Hund 300,00 € 300,00 €
1. gefährlicher Hund 600,00 € 600,00 €
2. gefährlicher Hund 750,00 € 750,00 €
für jeden weiteren gefährlichen Hund 900,00 € 900,00 €
5. Festsetzung der Gebühren und Beiträge 2023 2024
- Moselfähre 600 v. H 600 v. H.
- Tourismusbeitragssatz (§§ 1, 2 und 12 Abs. 1 KAG) 8,3 v.H. 8,3 v. H.
6. Festsetzung der Kredite für Investitionen und 2023 2024
Investitionsförderungsmaßnahmen
auf 142.700 € 0 €
7. Festsetzung des Gesamtbetrages der Verpflichtungs- 2023 2024
ermächtigungen
auf 0 € 0 €
8. Festsetzungen der Investitionen, 2023 2024
die im Teilhaushalt einzeln darzustellen sind
auf > 1.500 € >1.500 €
9. Festsetzung des Höchstbetrags der Kredite zur 2023 2024
Liquiditätssicherung auf 200.000 € 200.000 €
10. Entwicklung des Eigenkapitals
Zum 31.12.2021 7.210.675,53 €
Zum 31.12.2022 7.059.105,53 €
Zum 31.12.2023 6.968.835,53 €
Zum 31.12.2024 7.189.485,53 €
Gleichzeitig stimmt der Gemeinderat dem Investitionsprogramm für die Jahre 2021 bis 2026 zu.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Punkt 6
Festsetzung des Gemeindeanteils für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Moselstraße
Sach- und Rechtslage:
Die Gemeinde Briedel verfügt über eine Ausbaubeitragssatzung – Einzelabrechnung – vom 25.05.2018. Gem. § 5 der Ausbaubeitragssatzung setzt der Gemeinderat den Gemeindeanteil im Einzelfall, nach dem Verhältnis von Anliegerverkehr zum Durchgangsverkehr auf der auszubauenden Verkehrsanlage, bzw. bei der Erneuerung von deren Teilanlagen (hier Straßenbeleuchtung), durch Beschluss fest.
Da es sich bei der geplanten Maßnahme „Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Moselstraße“ teilweise um beitragsfähigen Aufwand handelt, für den Ausbaubeiträge von den Anliegergrundstücken zu erheben sind, ist der Gemeindeanteil für diese Maßnahme zu beschließen. Der Eigenanteil einer Gemeinde muss den Vorteil widerspiegeln, den die Allgemeinheit im Verhältnis zur Gesamtheit der Anlieger durch eine Maßnahme erlangt, wobei entscheidend auf die zahlenmäßige Relation der Verkehrsfrequenzen des Anliegerverkehrs einerseits und des allgemeinen (Durchgangs-) Verkehrs andererseits abzustellen ist. Dabei ist die Lage der zur Beurteilung anstehenden Straße innerhalb des jeweiligen Gemeindegebietes und die sich danach voraussichtlich ergebenden Verkehrsströme (Fahrzeug bzw. Fußgängerverkehr) zu berücksichtigen.
Der Gemeindeanteil ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände zu ermitteln.
Nach der derzeit geltenden Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz in Koblenz (Beschluss vom 15.12.2005, Az: 6 A 11220/05. OVG) beträgt der Gemeindeanteil:
1. bei geringem Durchgangs-, aber ganz überwiegendem Anliegerverkehr 25 v. H,
2. bei erhöhtem Durchgangs-, aber noch überwiegendem Anliegerverkehr 35 bis 45 v. H.
3. bei überwiegendem Durchgangsverkehr 55 bis 65 v. H.
4. bei ganz überwiegendem Durchgangs-, aber nur wenig Anliegerverkehr 70 v.H.
Bei der Festlegung des Gemeindeanteils steht der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum von +/-5 % zu. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Gemeinde schematisch fünf Prozentpunkte von den nach den o.g. Grundsätzen ermittelten Prozentsätzen abziehen bzw. hinzuzählen darf. Die Bandbreite von 5 % nach oben und unten soll vielmehr einen Ausgleich für die insbesondere tatsächliche Unsicherheit bieten, die mit der Bewertung der Anteile des Anliegerverkehrs sowie des Durchgangsverkehrs ohne präzise Datenerhebung (Verkehrszählung) zwangsläufig verbunden ist (Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 16.01.2007, Az.: 6 A 11315/06.OVG).
Da es sich hier um die Festlegung des Gemeindeanteils für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung handelt und diese in erster Linie dem fußläufigen Verkehr dient, kommt es bei der Bewertung nach dem Verhältnis zwischen Anlieger- und Allgemeinvorteil auch nur auf den fußläufigen Verkehr auf den Gehwegen an.
Der Fußgängerverkehr in der Moselstraße löst nur geringen Durchgangs- aber ganz überwiegenden Anliegerverkehr aus und ist in die Fallgruppe 1 = 25 v.H. einzuordnen.
Unter Berücksichtigung des Ausgleichs für die tatsächliche Unsicherheit schlägt die Verwaltung vor, einen Gemeindeanteil in Höhe von 25 %, zuzüglich 5 % Ermessensspielraum = 30% festzusetzen.
Zur Information:
Der Gemeindeanteil für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in den Straßen: Bergstraße, Im Wallgraben und Gartenstraße wurden mit Beschluss des Gemeinderates vom 23.05.2018 ebenfalls auf 30 v.H. festgesetzt. Der Gemeindeanteil für die Hauptstraße, wurde aufgrund des höheren Durchgangsverkehrs auf 35 v.H. festgelegt.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, den Gemeindeanteil für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung in der Moselstraße auf 30 v.H. festzusetzen.
Abstimmungsergebnis:
12 Ja-Stimmen
1 Nein-Stimme
Punkt 7
Umrüstung der Straßenbeleuchtungsanlagen auf LED-Leuchten; Moselstraße
Sach- und Rechtslage:
Der Ortsgemeinde wurde von Seiten der Westenergie AG mit Datum vom 28.04.2023 ein Angebot für die Erneuerung bzw. Änderung der Straßenbeleuchtungsanlagen in der Moselstraße unterbreitet. Das aktuelle Angebot sieht die Erneuerung bzw. Änderung von 19 Leuchten am bestehenden Mast mit gleichzeitigem Anstrich des vorhandenen Mastes vor. Lediglich ein Mast muss aufgrund seines baulichen Zustandes ausgetauscht werden (Leuchte Nr. 170 am Pfarrheim). Die Gesamtkosten liegen bei 29.670,62 €.
Von den 19 Leuchten sind 17 Leuchten verschlissen und müssen aufgrund ihres Alters erneuert werden (Inbetriebnahme der Leuchten 1970/1973). Bei den anderen 2 Leuchten besteht Handlungsbedarf, da in Zukunft keine Leuchtmittel mehr zur Verfügung stehen werden. Insbesondere
bei den Langfeldleuchten besteht Handlungsbedarf.
Aus wirtschaftlicher Sicht kann die Umrüstung nur empfohlen werden, da sich die Gesamtinvestition von 29.670,62 € (nach Abzug von Fördermittel aus dem KEK-Programm sowie der zu erhebenden Ausbaubeiträge) bereits nach ca. 5 Jahren amortisiert hätte. Hierbei wird eine Einsparung der Betriebskosten von ca. 3.270,00 €/Jahr (bei einem angenommenen Strompreis inklusive aller Steuern und Abgaben von rd. 0,53 ct/kWh) angenommen (siehe hierzu - Anlage zur Berechnung des Amortisationszeitraumes).
Zuwendungsmöglichkeiten:
Die für die Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf effiziente LED-Technik zur Verfügung stehenden Zuwendungen des Bundes sowie des Landes wurden im Einzelnen geprüft. Diese können jedoch im vorliegenden Fall nicht beantragt werden.
Von Westenergie wurde uns jedoch eine Förderung im Rahmen des KEK-Programm (rd. 5.200 EUR) zugesichert.
Dimmzeiten:
Aktuell werden die Straßenbeleuchtungsanlagen noch nicht gedimmt (in der Heiligkeit bzw. im Strahlungswinkel reduziert).
Mit der Umrüstung auf LED-Leuchten können die Dimmzeiten festgelegt werden. Möglich wäre
eine Dimmzeit von z. B. 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Die Dimmzeiten sollten allerdings in der Ortslage
gleichgehalten werden.
Beurteilung der Beitragspflicht:
Des Weiteren ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Umrüstung der Straßenbeleuchtungsanlagen eine beitragspflichtige Maßnahme gemäß §§ 10 und 10a Kommunalabgabengesetz (KAG) darstellt.
Bei den Kosten für die Erneuerung der Straßenbeleuchtung handelt es sich teilweise um beitragsfähigen Aufwand, der nach Abzug des Gemeindeanteils in Höhe von 30%, im Rahmen der Erhebung von Ausbaubeiträgen – Einzelabrechnung - von den Anliegern der Moselstraße zu erheben ist.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
Die erforderlichen Haushaltsmittel müssen im Rahmen der Haushaltsplanung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 veranschlagt werden.
Beschluss:
Nach Beratung beschließt der Gemeinderat, das Angebot der Westenergie AG vom 28.04.2023 für die Erneuerung bzw. Änderung der Straßenbeleuchtungsanlagen in der Moselstraße zum Bruttopreis von 29.670,62 € anzunehmen.
Gleichzeitig soll die Dimmzeit für die Straßenbeleuchtungsanlagen auf 22 Uhr bis 6 Uhr festgelegt werden.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Punkt 8
Umrüstung der Straßenbeleuchtungsanlagen auf LED-Leuchten; Siedlung Briedeler Heck und Wohnplatz Maiermund und Hohestein
Sach- und Rechtslage:
Der Ortsgemeinde wurde von Seiten der Westenergie AG mit Datum vom 23.02.2023 ein Angebot für die Erneuerung bzw. Umrüstung der Straßenbeleuchtungsanlagen in der Siedlung Briedeler Heck sowie dem Wohnplatz Maiermund und Hohestein unterbreitet.
Von den insgesamt 15 Leuchtstellen entfallen 13 auf die Siedlung Briedeler Heck und jeweils eine auf den Wohnplatz Maiermund und Hohestein. Das aktuelle Angebot sieht die Auswechslung der vorhandenen Leuchte am bestehenden Mast vor. Die Gesamtkosten liegen bei 8.774,70 €.
Für die Umrüstung besteht bei 13 Leuchten (Siedlung Briedeler Heck, Inbetriebnahme vor 16 Jahren) technisch keine Veranlassung, da die Leuchten derzeit noch alle funktionsfähig sind und die Nutzungsdauer von 25 bis 30 Jahren noch nicht erreicht ist. Eine Erneuerung wird aus energetischen Gründen, mit dem Ziel der Energie- sowie Kostenersparnis, empfohlen.
Die restlichen 2 Leuchten (Wohnplatz Maiermund und Hohestein) sind verschlissen und müssen aufgrund ihres Alters erneuert werden.
Aus wirtschaftlicher Sicht kann die Umrüstung nur empfohlen werden, da sich die Gesamtinvestition von 8.774,70 € (nach Abzug von Fördermittel aus dem KEK-Programm) bereits nach ca. 4 Jahren amortisiert hätte. Hierbei wird eine Einsparung der Betriebskosten von ca. 1.640,00 €/Jahr (bei einem angenommenen Strompreis inklusive aller Steuern und Abgaben von rd. 0,53 ct/kWh) angenommen (siehe hierzu - Anlage zur Berechnung des Amortisationszeitraumes).
Zuwendungsmöglichkeiten:
Die für die Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf effiziente LED-Technik zur Verfügung stehenden Zuwendungen des Bundes sowie des Landes wurden im Einzelnen geprüft. Diese können jedoch im vorliegenden Fall nicht beantragt werden.
Von Westenergie wurde uns jedoch eine Förderung im Rahmen des KEK-Programmes (rd. 1.700 EUR) zugesichert.
Dimmzeiten:
Aktuell werden die Straßenbeleuchtungsanlagen zwischen 23:00 Uhr bis 6:00 Uhr gedimmt (in der Heiligkeit bzw. im Strahlungswinkel reduziert).
Mit der Umrüstung auf LED-Leuchten ist eine Änderung der Dimmzeiten möglich. Möglich wäre somit auch eine Ausweitung der Dimmzeiten auf z. B. 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Die Dimmzeiten sollten allerdings in der Ortslage gleichgehalten werden.
Beurteilung der Beitragspflicht:
Des Weiteren ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Umrüstung der Straßenbeleuchtungsanlagen eine beitragspflichtige Maßnahme gemäß §§ 10 und 10a Kommunalabgabengesetz (KAG) darstellt. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine beitragspflichtige Maßnahme, Ausbaubeiträge können nicht erhoben werden.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
Die erforderlichen Haushaltsmittel müssen im Rahmen der Haushaltsplanung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 veranschlagt werden.
Beschluss:
Nach Beratung beschließt der Gemeinderat, das Angebot der Westenergie AG für die Umrüstung der Straßenbeleuchtungsanlagen „Siedlung Briedeler Heck“, „Wohnplatz Maiermund“ und „Wohnplatz Hohestein“ vom 23.02.2023 zum Bruttopreis von 8.774,70 € anzunehmen.
Gleichzeitig soll die Dimmzeit für die Straßenbeleuchtungsanlagen auf 22 Uhr bis 6 Uhr festgelegt werden.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Punkt 9
Umrüstung der Straßenbeleuchtungsanlagen auf LED-Leuchten; Bracher Weg, Burgunderweg, St. Martin-Weg, Gartenstraße pp.
Sach- und Rechtslage:
Der Ortsgemeinde wurde von Seiten der Westenergie AG mit Datum vom 02.03.2023 ein Angebot für die Erneuerung bzw. Umrüstung der restlichen Straßenbeleuchtungsanlagen in der Ortslage unterbreitet.
Von den insgesamt 188 Leuchtstellen in der Ortslage wurden bereits 79 Leuchten auf LED-Technik umgerüstet. Das aktuelle Angebot sieht die Auswechslung des vorhandenen Elektroblocks an der vorhandenen Aufsatzleuchte am bestehenden Mast bei 73 Leuchten vor. Die Gesamtkosten liegen bei 25.690,93 €.
Für die Umrüstung besteht bei allen Leuchten technisch keine Veranlassung, da die Leuchten derzeit noch alle funktionsfähig sind. 52 Leuchten wurden vor 29 bis 44 Jahren in Betrieb genommen, hier ist die Nutzungsdauer von 25 bis 30 Jahren bereits erreicht. 21 Leuchten wurden vor 11 bzw. 17 Jahren in Betrieb genommen.
Eine Erneuerung wird jedoch aus energetischen Gründen, mit dem Ziel der Energie- sowie Kostenersparnis, befürwortet.
Aus wirtschaftlicher Sicht kann die Umrüstung nur empfohlen werden, da sich die Gesamtinvestition von 25.690,93 € (nach Abzug von Fördermitteln aus dem KEK-Programm) bereits nach ca.2 Jahren amortisiert hätte. Hierbei wird eine Einsparung der Betriebskosten von ca. 12.150,00 €/Jahr (bei einem angenommenen Strompreis inklusive aller Steuern und Abgaben von rd. 0,53 ct/kWh) angenommen (siehe hierzu - Anlage zur Berechnung des Amortisationszeitraumes).
Zuwendungsmöglichkeiten:
Die für die Umrüstung der Straßenbeleuchtung auf effiziente LED-Technik zur Verfügung stehenden Zuwendungen des Bundes sowie des Landes wurden im Einzelnen geprüft. Diese können jedoch im vorliegenden Fall nicht beantragt werden.
Von Westenergie wurde uns jedoch eine Förderung im Rahmen des KEK-Programmes (rd. 3.500 EUR) zugesichert.
Dimmzeiten:
Aktuell werden die Straßenbeleuchtungsanlagen noch nicht gedimmt (in der Heiligkeit bzw. im Strahlungswinkel reduziert).
Mit der Umrüstung auf LED-Leuchten können die Dimmzeiten festgelegt werden. Möglich wäre eine Dimmzeit von z. B. 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr. Die Dimmzeiten sollten allerdings in der Ortslage gleichgehalten werden.
Beurteilung der Beitragspflicht:
Des Weiteren ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Umrüstung der Straßenbeleuchtungsanlagen eine beitragspflichtige Maßnahme gemäß §§ 10 und 10a Kommunalabgabengesetz (KAG) darstellt. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine beitragspflichtige Maßnahme, Ausbaubeiträge können
nicht erhoben werden.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
Die erforderlichen Haushaltsmittel müssen im Rahmen der Haushaltsplanung für die Haushaltsjahre 2023 und 2024 veranschlagt werden.
Beschluss:
Nach Beratung beschließt der Gemeinderat, das Angebot der Westenergie AG vom 02.03.2023 für die Umrüstung der restlichen Ortslage (Neubaugebiet, Hauptstraße, Römerstraße pp.) zum Bruttopreis von 25.690,93 € anzunehmen.
Gleichzeitig soll die Dimmzeit für die Straßenbeleuchtungsanlagen auf 22 Uhr bis 6 Uhr festgelegt werden.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Punkt 10
Stromlieferung für kommunale Abnahmestellen; Teilnahme an der Bündelausschreibung Stromlieferung zum 01.01.2024
Sach- und Rechtslage:
Aktuelles Sachstand zum Vertragsverhältnis:
Die Einrichtungen der Ortsgemeinde/Stadt werden derzeit durch die Energieversorgung Mittelrhein AG (EVM) mit Strom versorgt. Der allgemeine Stromliefervertrag wurden mit Wirkung zum 31.12.2024 letztendlich durch die EVM gekündigt.
Hiervon betroffen sind die regulären Abnahmestellen in der Ortsgemeinde/Stadt mit Ausnahme der Wärmestrom-Abnahmestellen sowie der Straßenbeleuchtung. Die Stromlieferverträge für die Wärmestrom-Abnahmestellen sowie die Straßenbeleuchtungsanlagen enden automatisch zum 31.12.2023.
Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen müssen die Stromlieferungen zum 01.01.2024 (Wärmestromabnahmestellen und Straßenbeleuchtungsanlagen) bzw. 01.01.2025 (allgemeine
Stromlieferungen) in einem förmlichen Verfahren ausgeschrieben und vergeben werden.
Ausschreibung:
Wie bereits in der Vergangenheit soll auch bei dem jetzt anstehenden Vergabeverfahren eine „Bündelausschreibung“ zusammen mit anderen Verbandsgemeinden und Landkreisen erfolgen.
Mit der Bündelausschreibung sollen die Kosten der Durchführung des Vergabeverfahrens gesenkt und durch größere Einkaufsmengen ein Marktvorteil erreicht werden.
Eine solche Bündelausschreibung wird aktuell durch den Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz über seine Tochtergesellschaft Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH angeboten.
Hierzu wird im Einzelnen auf die Ausschreibungskonzeption (siehe Anlage) verwiesen; die wesentlichen Eckpunkte sind:
Der Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz bietet über seine Tochtergesellschaft Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH den rheinland-pfälzischen Gemeinden, Städten, Zweckverbänden, Anstalten, Eigenbetrieben und kommunalen Unternehmen die Teilnahme an einer gebündelten Ausschreibung zur Beschaffung der Stromlieferung für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025. an. Hierzu sind ein entsprechender Auftrag bzw. entsprechende Vollmachten an die Kommunalberatung erforderlich.
Das Entgelt beträgt 180 Euro je Teilnehmer (Ortsgemeinde) plus einen Zuschlag für jede Abnahmestelle ab der 7. Abnahmestelle in Höhe von 15 Euro. Sollte die Durchführung der Ausschreibung noch vor der Vergabebekanntmachung gestoppt werden, werden für bis dahin erbrachte Leistungen (insbesondere die Zusammenstellung und Prüfung der Abnahmestellen) pauschal 10 Euro je Abnahmestelle in Rechnung gestellt. Das gleiche gilt bei vorzeitiger Stornierung des Auftrags. (Alle Beträge netto zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer)
Die Stromlieferung wird im offenen Verfahren (§ 15 Abs. 1 VgV) nach den Vorgaben der Vergabeverordnung europaweit ausgeschrieben. Die Kommunalberatung führt das Vergabeverfahren namens und im Auftrag für die teilnehmenden Kommunen durch. Sie erteilt für die Teilnehmer den Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot gemäß Beschluss des dazu eigens eingerichteten Vergabegremiums. Für jeden einzelnen Teilnehmer kommt mit Zuschlagserteilung der ausgeschriebene Stromliefervertrag mit dem erfolgreichen Bieter des jeweiligen Loses zustande. Die Ausschreibung erfolgt – wie bisher – in Form einer sogenannten strukturierten Beschaffung, allerdings mit einigen Modifikationen aufgrund der Erfahrungen aus dem Krisenjahr 2022. Unverändert wird der Strompreis für das jeweilige Lieferjahr nicht zu einem Stichtag gebildet, sondern die abschließende Preisbildung erfolgt erst nach Zuschlagserteilung auf Grundlage einer Preisindizierung an einer Vielzahl von Stichtagen (rd. 45 Tage im Jahr 2023 für das Lieferjahr 2024 und rund 180 Tag im Jahr 2024 für das Lieferjahr 2025.). Dies dient einer weiteren Risikominimierung, um die Preisbildung nicht von nur wenigen Stichtagen in einem möglicherweise ungünstigen Marktumfeld preisbestimmend für ein ganzes Lieferjahr werden zu lassen.
Für die ausgeschriebene Vertragsmenge gilt eine Mehr- und Mindermengenregelung, die gegenüber bisher deutlich enger gefasst wurde. Als Vertragsmenge (kWh) wird die Summe der
prognostizierten jährlichen Abnahmemengen der einzelnen Abnahmestellen verstanden. Der vertraglich festgelegte Lieferpreis gilt für eine tatsächliche Verbrauchsmenge von 95 bis 105 % der Vertragsmenge (bisher: 80 bis 110). Unter- oder überschreitet die tatsächliche Verbrauchsmenge diese Mengenschranken, so kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber die entstehenden Mehrkosten in Rechnung stellen. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Auftragnehmer zu viel beschaffte Mengen am Spotmarkt verkauft und bei einer Unterdeckung die fehlenden Mengen am Spotmarkt nachbeschafft.
Es werden wieder mehrere Lose nach technischen und/oder regionalen Aspekten gebildet, nach Bedarf erfolgt eine Zuschlags- oder Loslimitierung. Hierüber wird abschließend nach Eingang aller Aufträge entschieden.
Die Stromlieferung wird zuzüglich Netznutzung (all-inclusive) ausgeschrieben. Die Energielieferpreise sind dagegen für jedes der beiden Lieferjahre durch die Bieter fest anzubieten. Durch die Trennung von Netznutzungsentgelten und Energielieferpreisen wird insbesondere gewährleistet, dass sich der Strompreis individuell für jede Kommune entsprechend der Benutzungsstruktur bildet.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
Die mit der Ausschreibung verbundenen Kosten in Höhe von ca. 255 EUR werden im Rahmen der Haushaltsplanung für das Jahr 2023 vorgesehen bzw. müssen im Rahmen einer außerplanmäßigen Ausgabe im Haushaltsjahr 2023 verausgabt werden.
Beschluss:
1. Der Gemeinderat nimmt die Ausschreibungskonzeption der Kommunalberatung Rheinland- Pfalz GmbH und die zugehörigen Anlagen zur Kenntnis.
2. Die Verwaltung wird bevollmächtigt, die Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH mit der Ausschreibung der Stromlieferung der Ortsgemeinde ab 01.01.2024 bzw. 01.01.2025 zu beauftragen und zu bevollmächtigen, alle dazu erforderlichen Handlungen vorzunehmen und alle erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.
3. Der Gemeinderat bevollmächtigt das bei der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz GmbH eingerichtete Vergabegremium, die Zuschlagsentscheidungen und Zuschlagserteilungen
namens und im Auftrag der Ortsgemeinde vorzunehmen.
4. Die Ortsgemeinde verpflichtet sich, das Ergebnis der Bündelausschreibungen als für sich verbindlich anzuerkennen. Sie verpflichtet sich zur Stromabnahme von dem Lieferanten/den
Lieferanten, der/die jeweils den Zuschlag erhält/erhalten, für die Dauer der jeweils vereinbarten Vertragslaufzeit.
5. Die Ausschreibung soll für die Ortsgemeinde für alle Abnahmestellen nach folgenden Maßgaben erfolgen:
100 % Normalstrom(keine Anforderungen an die Erzeugungsart; Zuschlagskriterium Angebotspreis)
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Punkt 11
Vorschlag für die Wahl der Schöffen
Sach- und Rechtslage:
In diesem Jahr wird die Wahl der Schöffen für die Wahlperiode 2024 - 2028 durchgeführt. Die Gemeinden haben bis zum 30.06.2023 eine Vorschlagsliste der Schöffen aufzustellen.
Der Präsident des Landgerichts Koblenz hat die erforderliche Zahl der Schöffen und Hilfsschöffen bestimmt und in Anlehnung an die Einwohnerzahlen auf die einzelnen Gemeinden verteilt. Hiernach haben die Gemeinden in der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) grundsätzlich jeweils einen, die Gemeinden Blankenrath und Bullay jeweils zwei und die Stadt Zell fünf Schöffen vorzuschlagen.
Die bei der Wahl der Schöffen zu beachtenden Bestimmungen ergeben sich aus dem Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) und der entsprechenden Verwaltungsvorschrift. Hiernach ist insbesondere zu beachten:
Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Es kann nur von Deutschen versehen werden.
In die Vorschlagsliste sind nicht aufzunehmen
• Personen, die gemäß § 32 GVG unfähig zu dem Amt eines Schöffen sind;
Öffentlicher Teil der Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates der Ortsgemeinde Briedel am 30.05.2023
• Personen, die gemäß § 33 GVG aus persönlichen Gründen nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen;
• Personen, die gemäß § 34 GVG aus beruflichen Gründen nicht zu dem Amt eines Schöffen berufen werden sollen.
• Personen, die die Berufung zum Amt eines Schöffen ablehnen dürfen (§§ 35, 77 GVG), können in die Vorschlagsliste aufgenommen werden. Auf die Tatsachen, die eine Ablehnung des Amtes rechtfertigen könnten, ist aber hinzuweisen.
Die Gemeinden haben bei der Aufstellung des Vorschlages sorgfältig zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Personen für das Amt eines Schöffen geeignet sind.
Für die Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder des Stadt-/Gemeinderates, mindestens jedoch die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder, erforderlich. Bei der Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste handelt es sich um eine Wahl im Sinne von § 40 GemO mit den weiteren Folgen, dass bei dieser Entscheidung des Stadt-/Gemeinderats das Stimmrecht des Vorsitzenden, der nicht gewähltes Ratsmitglied ist, ruht (§ 36 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GemO) und Ausschließungsgründe keine Anwendung finden (§ 22Abs. 3 GemO) sowie dass der Stadt-/Gemeinderat gemäß § 40 Abs. 5 Halbsatz 2 GemO mit der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder beschließen kann, die Wahl im Wege der offenen Abstimmung durchzuführen.
Beschluss:
Der Gemeinderat schlägt für die Wahl als Schöffin Frau Christine Schmitz vor.
Abstimmungsergebnis: 12 Ja-Stimmen
1 Stimmenthaltung
Punkt 12
Planung eines neuen Fernradweges auf den Höhenlagen von Mosel und Saar: Panorama-Höhenradweg; Grundsätzliche Zustimmung zur geplanten Wegetrasse
Sach- und Rechtslage:
Die Projektidee, einen Höhenradweg als eigenständige, gesamtregional durchgängige Radroute von der Saar-Obermosel bis nach Koblenz für E-Bike-Fahrer und sportliche Tourenradfahrer anzulegen und diesen als attraktive neue Marke im radtourisitischen Angebot der Region zu positionieren, wurde von September 2021 bis November 2022 auf Initiative der Mosellandtouristik GmbH durch eine LEADER-geförderte Machbarkeitsanalyse geprüft.
Im Rahmen dieser Machbarkeitsanalyse erarbeitete das beauftragte Planungsbüro Sweco nach dem technischen Regelwerk HBR („Hinweise zur wegweisenden Beschilderung für den Radverkehr in Rheinland-Pfalz“) einen fachlichen Streckenvorschlag.
Als Grundlagen für die Streckenplanung wurden vorgegeben:
• Durchgängiger Radweg von der Region Saar-Obermosel bis zur Stadt Koblenz
• Eine Route, welche die Moselseite wechselnd, mal auf der Eifel- und mal auf der Husrückseite, verläuft
• Berücksichtigung von Nutzungskonkurrenzen (Naturschutz, Weinbau, Landwirtschaft, Forst, Verkehr, Wanderwege)
• Wegeführung auf gut ausgebauten und befestigten Forst- und Wirtschaftswegen
• Durchgängig gut befahrbare Strecke mit asphaltierter und/oder gut verdichteter und glatter wassergebundener Wegedecke; kein grober Schotter, kein Kopfsteinpflaster, keine
Schlaglöcher, keine starken Wurzelaufbrüche oder sandigen Abschnitte
• Führung im Bestand – kein Wegeneubau vorgesehen
• Mitführung auf klassifizierten Straßen möglichst vermeiden
• Mitbenutzung des Mosel-Radweges, sofern erforderlich
• Einheitliche und durchgängige Beschilderung nach HBR-Kriterien.
Die von der Sweco erarbeitete Trasse wurde mit den Kommunen, dem LBM Rheinland-Pfalz, den LBM-Dienststellen Trier und Cochem-Koblenz, dem Bauern- und Winzerverband sowie der SGD Nord abgestimmt. Ziel dieser Beteiligungen war die Identifikation und Vermeidung von Nutzungskonflikten auf Wirtschaftswegen, die Genehmigung zur Mitbenutzung klassifizierter Straßen sowie die Feststellung der naturschutzfachlichen Betroffenheit.
Im Rahmen einer gemeinsamen Besprechung mit Vertretern der Verwaltung und der Moselgemeinden der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) sowie dem Geschäftsführer der Zeller Land Tourismus GmbH Mitte Oktober 2022 hatten sich die Vertreter der Moselgemeinden aufgrund von Nutzungskonkurrenzen, Kollisionsgefahren und Haftungsrisiken auf Wirtschafts- und Forstwegen gegen eine Beteiligung des Projektes mit dem bis dahin favorisierten Streckenverlauf ausgesprochen.
Da eine Realisierungschance für den Bereich der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) hierbei nicht gesehen wurde, hatte die Verwaltung mit Schreiben vom 17.10.2022 die Mosellandtouristik entsprechend informiert.
Bei der Sitzung des Aufsichtsrates und der Gesellschafterversammlung der Mosellandtouristik GmbH Anfang Dezember 2022 wurde dann deutlich, dass bislang einzig die Moselgemeinden der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) dem Projekt nicht zustimmen und demzufolge – sollte diese ablehnende Haltung weiterhin bestehen bleiben – eine Streckenführung außerhalb der Verbandsgemeinde Zell zu prüfen ist, um die Durchgängigkeit der Trasse von Saarburg bis nach Koblenz zu gewährleisten. Anzumerken ist hierbei, dass – anders als bei der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) - die Aufgabe des Baus und der Unterhaltung von Radwegen etc. bei den meisten übrigen Verbandsgemeinden von den Ortsgemeinden auf die Verbandsgemeinde übertragen wurde.
Da mit der signalisierten Ablehnung des Projektes für den Bereich der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) jedoch ein landschaftlich und angebotsseitig sehr attraktiver Streckenabschnitt bei dem Projekt außen vor bleiben würde und gleichzeitig auch die bisher beabsichtigte Finanzierungsregelung vollständig überarbeitet werden müsste, hatte die Geschäftsführung der Mosellandtouristik nochmals um ein gemeinsames Gespräch mit unseren Moselgemeinden gebeten. Dies auch vor dem Hintergrund, dass von Seiten der Verwaltung vorangehend auch auf sinnvollere Streckenverläufe hingewiesen wurde und zwischenzeitlich auch eine Stellungnahme des Haftpflichtversicherers vorliegt, die die aufgeworfenen Haftungsbedenken weitestgehend relativiert.
Im Rahmen eines erneuten gemeinsamen Gespräches mit den Vertretern der Ortsgemeinden am 14.03.2023 in der Zeller Schwarze Katz-Halle, an dem auch der künftige Geschäftsführer der Mosellandtouristik GmbH, Thomas Kalff, sowie Michael Teusch vom beauftragten Projektbüro Sweco und der Geschäftsführer der Zeller Land Tourismus GmbH, Yannick Jaeckert, teilnahmen, konnte sich grundsätzlich auf eine alternative Streckenführung für den Bereich der Verbandsgemeinde
Zell (Mosel) verständigt werden.
Vorteile der nunmehr favorisierten Streckenführung vom 14.03.2023, die am 20.03.2023 kartenmäßig erfasst wurde und als Anlage 1 beigefügt ist, sind im Wesentlichen:
• Keine zusätzlichen Wegeherstellungsmaßnahmen
• Alle Ortsgemeinden, die beim Moselsteig keine Berücksichtigung fanden, werden nunmehr angebunden
• Stadtkern Zell direkt angebunden
• Logische Streckenführung ohne Umwege
• Einbindung der Highlights Prinzenkopf und Marienburg
• Deutlich geringere Führung durch bewirtschaftete Weinberge als bei der Ursprungsvariante.
Die weiteren Schritte bei dem Projekt gestalten sich im Übrigen wie folgt:
• Abstimmung der neuen Streckenführung durch die Mosellandtouristik mit dem LBM Cochem-Koblenz, insbesondere wegen der Querung der B 53 im Bereich der Marienburg
• Grundsatzentscheidung in den vom Wegeverlauf betroffenen Ortsgemeinden zur Weiterverfolgung der nunmehr favorisierten Streckenführung
• Erstellung einer „Erstbefahrungsdokumentation“ durch die Sweco, die alle final abgestimmten Streckenabschnitte mit dem genauen Handlungsbedarf ausweist und auf deren
Grundlage dann die Maßnahmensteckbriefe erstellt werden, die für die Beantragung von Fördergeldern für die bauliche Umsetzung der Maßnahme zugrunde gelegt werden
• Klärung der grundsätzlichen Förderfähigkeit der Baumaßnahmen für das Projekt durch die Mosellandtouristik
• Sofern die Förderfähigkeit für das Projekt gegeben ist, werden im Anschluss die Zusagen der an der Streckenführung beteiligten Kommunen zur Übernahme der nach Förderung
verbleibenden Eigenanteile eingeholt. Vorgesehen ist dabei, die pauschal nach Kilometeranteilen ermittelten Kosten „verursachergerecht“ und gemarkungsgenau den jeweiligen
Kommunen zuzuordnen.
Haushaltsrechtliche Beurteilung:
Mit der grundsätzlichen Zustimmung zum Streckenvorschlag ist noch keine finanzielle Verpflichtung der Ortsgemeinde verbunden.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt die bisherigen Bemühungen zur Planung eines durchgängigen Panorama-Höhenradweges von der Region Saar-Obermosel bis zur Stadt Koblenz zur Kenntnis.
In dem Zusammenhang stimmt er im ersten Schritt dem nunmehr modifizierten Streckenvorschlag vom 14.03./20.03.2023 für den Bereich der Verbandsgemeinde Zell (Mosel) grundsätzlich zu.
Hinsichtlich der Übernahme eines nach Förderung verbleibenden Eigenanteils etc. erfolgt eine gesonderte Beschlussfassung.
Abstimmungsergebnis:
12 Ja-Stimmen
1 Nein-Stimme
Punkt 13
Antrag auf Zuschuss für das Weinfest 2023 an den Heimat- und Verkehrsverein Briedel e. V.
Den Vorsitz zu diesem Tagesordnungspunkt führte das Ratsmitglied Edgar Goldschmidt.
Mit Schreiben vom 27.04.2023 stellt der Heimat- und Verkehrsverein Briedel den Antrag auf Kostenübernahme für die Ausrichtung des Weinfestes 2023 in Höhe von 1.500,00 €.
Nach eingehender Beratung stimmt der Gemeinderat diesem Antrag zu.
Abstimmungsergebnis:
9 Ja-Stimmen
2 Nein-Stimmen
1 Stimmenthaltung
Der Vorsitzende, Thomas Steinbach, nahm an der Beratung und Beschlussfassung entsprechend § 22 GemO nicht teil.
Punkt 14
Bauantrag auf Errichtung einer Außentreppe in der Hauptstraße; Einvernehmensentscheidung
Sach- und Rechtslage:
Der Antragsteller beabsichtigt die Errichtung einer Außentreppe an einem bestehenden Zweifamilienhaus auf dem Grundstück Gemarkung Briedel, Flur 13, Flurstück 227/2 (Hauptstraße, siehe Anlage).
Durch die Treppe entsteht ein neuer Zugang zu einer im Dachgeschoss liegenden Wohnung. Insgesamt hat die Treppe 18 Stufen und eine Breite von 1 m.
Vor dem Hintergrund, dass das besagte Baugrundstück im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) der Ortslage Briedel liegt, hat die Gemeinde im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Baugenehmigungsbehörde (Kreisverwaltung Cochem-Zell) eine Mitwirkungsbefugnis in Form einer Einvernehmensentscheidung (§ 36 Abs. 1 S. 1 BauGB).
Hierbei ist zu beurteilen, ob sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (§ 34 Abs. 1 BauGB).
Hinweis:
Wir weisen darauf hin, dass vor der Beratung und Beschlussfassung ggfls. zu prüfen ist, ob Ausschließungsgründe wegen Sonderinteresse nach § 22 GemO vorliegen.
Beschluss:
Der Gemeinderat Briedel beschließt nach eingehender Beratung zu o.g. Bauantrag hinsichtlich der Lage des Grundstücks im unbeplanten Innenbereich das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 i.V.m. § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu erteilen.
Abstimmungsergebnis: einstimmig
Punkt 15
Mitteilungen und Anfragen
Der Vorsitzenden informiert den Gemeinderat über die laufenden Angelegenheiten der Ortsgemeinde.